[11.1] Alle diejenigen Teile oder Lieferungen sind nach Wahl der Teldat GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
[11.2] Auch bei sorgfältiger Software-Erstellung ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, Softwarefehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Für Softwarefehler wird nicht gehaftet, sofern diese nicht reproduzierbar sind oder Eingriffe des Kunden oder eines Dritten in die Software vorgenommen wurden.
[11.3] Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Übergabe der Sachen, im Falle von Werk- oder sonstigen Leistungen mit Abnahme, auf jeden Fall ab Übergang des Risikos. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzung durch die Teldat GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
[11.4] Der Kunde hat Sachmängel gegenüber der Teldat GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, sind diese spätestens 8 Kalendertage nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Das gleiche gilt, sobald ein zunächst nicht offensichtlicher Mangel vom Kunden erkannt worden ist.
[11.5] Zunächst ist der Teldat GmbH Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
[11.6] Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
[11.7] Es wird zudem keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- bei natürlicher Abnutzung,
- fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung durch den Kunde oder Dritte,
- ungeeignete Betriebsmittel oder ungeeignetes Installationsumfeld,
- Nichtbeachtung der Vorschriften der Teldat GmbH über Installation, Einbau, Inbetriebnahme, Gebrauch oder Betrieb durch den Kunde oder ihm zuzurechnende Personen.
[11.8] Im Falle eines Sachmangels ist die Teldat GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Liefe-rung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
[11.9] Für die Dauer der Nachbesserung bzw. Nachlieferung, gerechnet ab Rückerhalt der als mangelhaft gerügten Ware, gilt der Lauf der Verjährung als gehemmt.
[11.10] Kosten, die der Teldat GmbH aufgrund einer unberechtigten Quantitäts- oder Qualitätsrüge entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt, z.B. für die Untersuchung.
[11.11] Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Teldat GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gelten ferner Ziffern 11.6 und 11.7 entsprechend.
[11.12] Die Teldat GmbH ist bemüht, ihren Download-Bereich für Firmsoftware auf der Internetpräsenz ohne Unterbrechung zur Verfügung zu stellen. Es wird keine Haftung für die ständige Verfügbarkeit der Online-Verbindung und für etwaige Schäden aufgrund einer zeitweiligen Nichterreichbarkeit übernommen.